Freitag, 3. September 2010

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Dauerschäden müssen der Unfallversicherung fristgerecht gemeldet werden

Juli 13, 2009 von Versicherung  
Kategorie: Aktuelles, Krankenversicherungen, Versicherung

243685_R_B_by_Stephanie-Hofschlaeger_pixelio.deBei einem Unfall müssen allen Schädigungen, auch die Dauerschäden, in einer bestimmten Frist gemeldet werden, denn sonst hat man keinen Anspruch auf Zahlungen.

Als Beispiel lässt sich ein Mann anführen, der sich im Jahre 2002 bei einem Unfall das Bein so verletzt hat, dass ein dauerhafter Schaden blieb. Zu diesem Zeitpunkt legte er Versicherung alle Bescheinigungen des Arztes vor, die auf die dauerhafte Schädigung des Beines hinwiesen. Als er allerdings nach einiger Zeit auch noch anführte, dass er an einer Blasenfunktionsstörung und an einer erektilen Dysfunktion litt, die ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen sind, entschied das Gericht, dass diese Einschränkungen hätten in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Demzufolge muss die Unfallversicherung für diesen „Schaden“ nicht aufkommen.

http://www.versicherungen-blog.net/

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