Freitag, 3. September 2010

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Betriebsmotivierter Unfall: Unfallversicherung muss zahlen

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Überfall

Das Sozialgericht in Detmold hat entschieden, dass es möglich ist, einen Überfall, der sich in der eigenen Wohnung zugetragen hat, als Arbeitsunfall deklariert werden kann. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass dem Überfall ein betriebsbezogenes Tatmotiv zugrundeliegt. In dem Fall ist der notwendige Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben. Das Urteil des Sozialgerichts basiert auf einem konkreten Fall. Ein Taxifahrer wartete auf einen angekündigten Kunden. In den frühen Morgenstunden zu Beginn des Jahres 2007 klingelte es an der Tür des Taxifahrers. Dieser rechnete mit dem Erscheinen des Kunden, doch es kam alles ganz anders. Vor der Tür standen mehrere maskierte Personen, die ihn überfielen, schlugen, traten und sogar fesselten. Gegen diese Personen hatte der Taxifahrer keine Chance und konnte sich nicht wehren. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Zahlung von Leistungen und begründete dies damit, dass der Kläger sich nicht gegen die Einbrecher gewehrt hatte und somit nicht ausreichend die Geschäftsgelder, die er bei sich zuhause aufbewahrte, geschützt hat.

Mit der Entscheidung der Berufsgenossenschaft wollte sich der Taxifahrer nicht zufrieden geben und klagte dagegen. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass der Überfall klar einen Arbeitsunfall darstellt, denn hier ist der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben, der notwendig für die Deklarierung eines betriebsmotivierten Unfalls ist. Wenn der Tat ein betriebsmotiviertes Motiv nachgewiesen werden kann, wie beispielsweise die Ausführung des Überfalls um Geschäftseinnahmen entwenden zu können, liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich der Beschäftigte zur Zeit der Tat gar nicht innerhalb der Betriebsstätte befindet. Somit entschied das Gericht klar gegen die Argumentation der Berufsgenossenschaft. Auch die Begründung, dass sich der Angegriffene nicht gewehrt hatte, zeigte sich als nicht zulässig.

Wenn das Opfer keine Chance zur Verteidigung hat, muss es dies auch nicht forcieren, nur damit der Überfall als Arbeitsunfall gilt. Oftmals ist die Vorgehensweise der Täter so brutal, dass man sich gar nicht wehren kann. Die Entscheidung wurde zusätzlich damit begründet, dass im vorliegenden Fall eindeutig das Wechselgeld des Taxibetriebs im Mittelpunkt stand und nicht das private Vermögen des Mannes. Daher ist die Unfallversicherung verpflichtet, den Versicherungsschutz zu erfüllen.

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