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Keine Unfallversicherung bei einem Sonnenstich

Juli 16, 2009 von Versicherung  
Kategorie: Aktuelles, Versicherung

Vorsicht vor zuviel Sonne...

Vorsicht vor zuviel Sonne...

Die Urlaubszeit steht vor der Tür oder hat für viele sogar schon begonnen. Immer wieder kann es in dieser Zeit dazu kommen, dass Unfälle passieren, weil die versicherte Person einen Sonnenstich erlitten hat. Nun stellt sich automatisch die Frage, ob die Unfallversicherung in solchen Fällen greift?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich jüngst mit dieser Frage beschäftigt und kam zu dem Urteil, dass Unfälle, die infolge eines Sonnenstichs geschehen, nicht von der Unfallversicherung abgedeckt sind. Das Urteil kommt zustande, weil ein Sonnenstich eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ist, bei der laut AGB der Unfallschutz nicht gegeben ist. In einem konkreten Fall klagte eine Frau gegen eine Unfallversicherung, weil diese sich weigerte die Kosten für einen Unfall zu übernehmen.

Im Urlaub war die Frau am Hotelstrand unter einen Sonnenschirm im Schatten eingeschlafen und als sie wieder aufgewacht war, fand sie sich in der prallen Sonne wieder. Durch diesen langen Aufenthalt in der Sonne erlitt die Frau einen Sonnenstich. Aufgrund des sogenannten „sonnen- und hitzebedingten Kreislaufkollaps” trug es sich zu, dass die Frau stürzte und mit ihrem Kopf auf die Betonkante eines Beetes schlug. In diesem konkreten Fall weigerte sich die Versicherung, die Zahlungen für den Unfall zu übernehmen, da ein solcher Unfall, der in Folge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung geschieht, nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Die Bestimmungen können auch ganz genau in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen nachgelesen werden. Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung und gaben ihr Recht. Argumentiert wurde durch die Richter dahingehend, dass Bewusstseinsstörungen dieser Art keine richtige Reaktion mehr auf die Gefahrenlage ermöglichen.

Der Schaden, den die Frau durch den Sturz erlitten hat, wäre nur versichert gewesen, wenn die Dame durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis dazu gezwungen gewesen wäre, einen so lange andauernden Aufenthalt in der Sonne auf sich zu nehmen. Das Einschlafen in der Sonne ist also kein Unfall im Sinne des Versicherungsrechts und somit ist auch kein Unfall die Ursache für den Sturz der Frau.

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